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Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13.04.2010

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Im Einzelfall sind auch Aufwendungen zu übernehmen, die nicht als Miete oder Darlehenszinsen zu qualifizieren sind.

Unter Berücksichtigung des Abstraktionsprinzips steht die Eigentümerstellung des Hilfebedürftigen der Übernahme der Zahlung von Nutzungsentschädigung an den Verkäufer nicht entgegen.

 

Wir hatten erst in zweiter Instanz obsiegt. Die Beklagte hat von der zugelassenen Revsion keinen Gebrauch gemacht, so daß das Urteil rechtkräftig ist.




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